Nachfolgend finden Sie die rechtlichen Hinweise für Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG
Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bedingungen für den Überweisungsverkehr
Bedingungen für den Lastschrifteinzug
Bedingungen für Lastschriften im SEPA-BasislastschriftverfahrenBedingungen für Lastschriften im SEPA-Firmenlastschriftverfahren
Bedingungen für die girocard
Bedingungen für die MasterCard
Bedingungen für Kreditkarteninfo online
Bedingungen für Datenfernübertragung
Bedingungen für das Online Banking
Bedingungen für Termingeschäfte
Bedingungen für Wertpapiergeschäfte
Bedingungen für das Berenberg Corporate PortalTerms and Conditions for Direct Liquidity Access (DLA)
Terms and Conditions for Direct Strategy Access (DSA)
Geschäftsbedingungen Investment BankingInformationen zum indirekten Clearing
Informationen zur Kontentrennung nach Artikel 38 der ZentralverwahrerverordnungLeistungsumfang
Das Basiskonto ermöglicht Ihnen gemäß den Vorgaben des Zahlungskontengesetzes, Ihre Gelder darauf einzuzahlen und Barauszahlungen zu tätigen. Darüber hinaus können Sie damit am bargeldlosen Zahlungsverkehr (z.B. Überweisungsverkehr) teilnehmen. Eine Überziehungsmöglichkeit besteht nicht.
Im Einzelnen können Sie das in Euro geführte Basiskonto für die folgenden Zahlungsdienste ohne Kreditgeschäft nutzen:
- Ein- oder Auszahlungen: Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf Ihr Zahlungskonto oder von Ihrem Zahlungskonto ermöglicht werden sowie alle für die Führung Ihres Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge;
- Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich der Übermittlung von Geldbeträgen auf ihr bei uns geführtes Konto oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister durch
- die Ausführung von Lastschriftbelastungsbuchungen (wiederkehrend/einmalig),
- die Ausführung von Überweisungen (einschließlich Terminüberweisungen und Daueraufträgen) und
- die Ausführung von Debit-Zahlungsvorgängen im Online Banking.
Eine von uns zur Verfügung gestellte Debit-Zahlungskarte können Sie lediglich zur Zahlung imWege des elektronischen Lastschriftverfahrens einsetzen. Eine Nutzung zur Vornahme von Barabhebungen am Geldautomaten oder zur Zahlung mittels PIN können wir Ihnen aus technischen Gründen nicht einräumen. Ein- und Auszahlungen können jedoch an unserem Schalterin unseren Geschäftsräumen am Neuen Jungfernstieg 20, 20354 Hamburg, getätigt werden.
Das Basiskonto kann auf Ihren Antrag hin auch als Pfändungsschutzkonto geführt werden.
Entgelte und Kosten
Die Entgelte und Kosten der mit dem Basiskonto verbundenen Dienstleistungen sind in unserem „Preis- und Leistungsverzeichnis“ beschrieben. Dieses können Sie bei uns in den Geschäftsstellen einsehen. Auf Nachfrage händigen wir Ihnen dieses aus.
Auf dieser Seite stellen wir Ihnen aufsichts- und gesellschaftsrechtliche Informationen für die Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG, ihren Hauptsitz und ihre ausländischen Niederlassungen mit Sitz in der Europäischen Union zur Verfügung.
Deutschland
Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG, Hauptsitz HamburgDie Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft gegründet nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, registriert beim Amtsgericht Hamburg unter HRA 42659 mit Sitz in Hamburg:
Neuer Jungfernstieg 2020354 HamburgDeutschland
info@berenberg.de
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.): DE118930360
Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG verfügt über eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bankgeschäfte zu betreiben und Finanzdienstleistungen zu erbringen. Die ausländischen Niederlassungen der Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG unterliegen der beschränkten Aufsicht durch die Aufsicht des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaates der EU.
Frankreich
Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG, Niederlassung Paris48, Avenue Victor Hugo75116 ParisFrankreich
Registriert in Frankreich beim Handelsregister Paris unter 487 653 578
Niederlassung der Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG, einer Kommanditgesellschaft gegründet nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland,Sitz: Neuer Jungfernstieg 20, 20354 Hamburg, DeutschlandRegistriert beim Amtsgericht Hamburg unter HRA 42659
Vereinigtes Königreich
Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG, Niederlassung London60 Threadneedle StreetLondon EC2R 8HPVereinigtes Königreich
london@berenberg.com
VAT ID No: GB926813803Registriert im Vereinigten Königreich bei der Financial Conduct Authority unter FCA Nr. 959302
Niederlassung der Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG, einer Kommanditgesellschaft gegründet nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland,Sitz: Neuer Jungfernstieg 20, 20354 Hamburg, DeutschlandRegistriert beim Amtsgericht Hamburg unter HRA 42659
Quantitative Angaben gemäß §16 InstitutsVergV befinden sich für 2022 hier und für 2023 hier.
The BRRD provides resolution authorities with a set of resolution tools and powers which can be used when firms are judged to be failing or likely to fail and use of such resolution tools is necessary in the public interest. The BRRD also introduces strict restrictions on bailouts of bank investors. As such, investors or potential investors must understand that financial instruments subject to the BRRD resolution regime, such as bank issued shares and bonds, are subject to the following risks (this list is not exhaustive) which differ from those arising from ordinary counterparty default or insolvency:
- the instruments are unsecured and therefore subject to the resolution regime;
- the impact on investors, in a resolution scenario, depends crucially on the rank of the liability in the resolution creditor hierarchy, which may have changed due to the introduction of depositor preference i.e. investors in unsecured debt instruments may find themselves in a less favourable position compared to holders of deposits when these are eligible for coverage by a national deposit guarantee scheme;
- in the event of resolution:
- the outstanding amount may be reduced to zero or the security may be converted into ordinary shares or other instruments of ownership for the purpose of stabilisation and loss absorption;
- a transfer of assets to a bridge bank or in a sale of business may limit the capacity of the firm to meet repayment obligations;
- the key terms of the investment could be amended by the resolution authority, including altering the maturity of instruments or the interest rate under these instruments and suspending the payments for a certain period;
- the liquidity of the secondary market in any unsecured debt instruments may be sensitive to changes in financial markets and could become exacerbated in conditions/situations of stress;
- existing liquidity arrangements (for example, re-purchase agreements by the issuing institution) might not protect investors from having to sell these instruments at substantial discount below their principal amount, in case of financial distress of the issuing firm;
- liability holders have a right to compensation if the treatment they receive in resolution is less favourable than the treatment they would have received under normal insolvency proceedings. This assessment must be based on an independent valuation of the firm. Compensation payments, if any, may be considerably later than contractual payment dates (in the same way that there may be a delay in recovering value in the event of insolvency).
Consequently, investors could face full write down or partial loss of their investments in resolution.
Should you have any questions in relation to these risks or if you are otherwise unsure about whether your investments may be affected, please contact your Relationship Manager or usual Berenberg contact.
Informationen über Berenberg
Information über den Umgang mit Interessenkonflikten bei Berenberg
Grundsätze von Berenberg für die Ausführung von Aufträgen in Finanzinstrumenten für Privatkunden
Grundsätze von Berenberg für die Ausführung von Aufträgen in Finanzinstrumenten für institutionelle professionelle Kunden
Grundsätze des Wealth & Asset Management der Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG für die Weiterleitung und Ausführung von Aufträgen in Finanzinstrumenten
AusführungsplätzeHinweise zu Kundenbeschwerden
Entsprechend unserer Überzeugung, dass nur eine faire und verantwortungsvolle Zusammenarbeit zu einer lang angelegten und vertrauensvollen Beziehung zu Kunden, Geschäftspartnern und Stakeholdern führt, haben wir Grundsätze zur Bearbeitung von Beschwerden erarbeitet. Solche lassen sich trotz unseres Bemühens, mit unserem Know-how allen Kunden als kompetenter Dienstleister und als verantwortungsvoller, verlässlicher, fairer, zuverlässiger und innovativ handelnder Partner zur Seite zu stehen, nicht vermeiden. Daher möchten wir Sie nachfolgend über unsere Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden informieren:
Als Beschwerde gilt dabei jede Unzufriedenheit, die im Rahmen unserer Dienstleistungserbringung einen Anlass dafür gibt, sich an uns zu wenden. Sollten unsere Kunden und Interessenten einmal einen Grund zur Unzufriedenheit verspüren, werden wir Sorge dafür tragen, alle Anliegen konstruktiv und zeitnah zu bearbeiten und wenn möglich auch zufriedenstellend zu lösen.
Über folgende Wege können sich Antragsteller an uns wenden:
- Persönlich, telefonisch oder schriftlich: Bei Ihrem Berater oder direkt an dem Sie betreuenden Standort
- Postweg: Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG, Beschwerdemanagement, Neuer Jungfernstieg 20, 20354 Hamburg
Nach Eingang der umfassenden Darstellung des aus Sicht des Beschwerdeführers zu monierenden Sachverhalts über die oben angegebenen Wege – vorzugsweise in Schriftform - nimmt die Beschwerdestelle ihre Tätigkeit auf. Der Beschwerdeführer erhält zunächst unmittelbar nach Eingang eine Eingangsbestätigung. Sollten Sie als Beschwerdeführer eine solche nicht binnen weniger Tage erhalten haben, möchten wir Sie bitten, sich zu vergewissern, z.B. bei Ihrem Berater, ob Ihre Beschwerde angekommen ist.
Anschließend erfolgt eine eingehende und objektive Prüfung durch uns. Wir werden uns bemühen, Ihnen eine umfassende Antwort zukommen zu lassen, wobei wir für die Beschwerde eines Zahlungsdienstnutzers üblicherweise eine Bearbeitungszeit von 15 Arbeitstagen benötigen; alle übrigen Beschwerden werden für gewöhnlich innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde beantwortet.Sollte sich einmal eine Antwort verzögern, bekommt der Beschwerdeführer eine zeitnahe Rückmeldung zum Grund der Verzögerung und bis wann die Prüfung des Vorfalles voraussichtlich abgeschlossen sein wird.
In unserer Antwort werden wir auch die zu ergreifenden Maßnahmen zur Lösungsfindung dem jeweiligen Beschwerdeführer offen legen.
Ombudsmann-Verfahren
Berenberg nimmt zudem am Streitbeilegungsverfahren der Verbraucherschlichtungsstelle »Ombudsmann der privaten Banken« (https://bankenombudsmann.de/) teil. Dort haben Verbraucher die Möglichkeit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit der Bank den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Betrifft der Beschwerdegegenstand eine Streitigkeit über einen Zahlungsdienstevertrag (§ 675 f des Bürgerlichen Gesetzbuches), können auch Kunden, die keine Verbraucher sind, den Ombudsmann der privaten Banken anrufen. Näheres regelt die »Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe«, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter www.bankenverband.de abrufbar ist. Die Beschwerde ist in Textform (z. B. mittels Brief, Telefax oder E-Mail) an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e. V., Postfach 04 03 07, 10062 Berlin, Telefax: (030) 1663–3169, E-Mail: schlichtung@bdb.de, zu richten.
Im Weiteren ist Berenberg für Vermittlungsverfahren nach dem Schweizer Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG) an die Finanzombudsstelle Schweiz (FINOS) angeschlossen. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.finos.ch/mediation/.
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir uns an Schlichtungsverfahren anderer Gütestellen nicht beteiligen.
Europäische Online-Streitbeilegungsplattform
Die Europäische Kommission hat unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Europäische Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) errichtet. Die OS-Plattform kann ein Verbraucher für die außergerichtliche Beilegung einer Streitkeit aus Online-Verträgen mit einem in der EU niedergelassenen Unternehmen nutzen.
Im Weiteren ist Berenberg für Vermittlungsverfahren nach dem Schweizer Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG) an die Finanzombudsstelle Schweiz (FINOS) angeschlossen. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.finos.ch/mediation/.“
Ordentlicher Rechtsweg
Außerdem besteht die Möglichkeit zivilrechtliche Klage einzureichen.
Wir unterstützen Sie gerne bei einem Wechsel Ihres Zahlungskontos. Das seit dem 18. September 2016 geltende Zahlungskontengesetz (ZKG) regelt, welche Unterstützungsleistungen im Rahmen der gesetzlichen Kontenwechselhilfe die beteiligten Zahlungsdienstleister zu erbringen haben. Deren Einzelheiten beschreiben wir unter dem nachfolgenden Link.
Im Rahmen der Ausführung von Überweisungen übermittelt die Bank die in der Überweisung enthaltenen Daten (Überweisungsdaten) unmittelbar oder unter Beteiligung zwischengeschalteter Stellen an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers. Im Zusammenhang mit der Übermittlung können eingeschaltete Dienstleister zur Auftragsdurchführung auch erforderliche Prüfungen der Überweisungsdaten vornehmen (insbesondere zur Identifikation und Verhinderung von Zahlungsverkehrsbetrug). Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers kann dem Zahlungsempfänger die Überweisungsdaten, zu denen auch die IBAN des Zahlers gehört, ganz oder teilweise zur Verfügung stellen.
Bei grenzüberschreitenden Überweisungen und bei Eilüberweisungen im Inland können die Überweisungsdaten auch in gemeinsamer Verantwortung mit dem Nachrichtenübermittlungssystem Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien verarbeitet und an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers weitergeleitet werden.
Weitere Informationen und die wesentlichen Inhalte des Vertrags über die gemeinsame Verantwortung mit SWIFT können den Informationen zum Datenschutz bei Überweisungen mit dem SWIFT- Transaktionsverarbeitungsdienst entnommen werden.
Nach der europäischen Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (Bank Recovery and Resolution Directive – BRRD) können Anleger, die bail-in-fähige Forderungen oder Schuldtitel erworben haben, bei einer Sanierung oder Abwicklung des rückzahlungsverpflichteten Instituts zur Haftung herangezogen werden. Dies geschieht, indem der Wert der Forderung oder des Schuldtitels herabgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt wird. Die Reihenfolge einer möglichen Haftung (Haftungskaskade) hat die BaFin auf Ihrer Homepage dargestellt.
Verfahrensordnung für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Link zum elektronischen Hinweisgebersystem: www.bkms-system.net/BERENBERG
E-Mail: Beschwerde-LkSG@berenberg.de
- Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die Anlageberatung, Versicherungsberatung und bei Investitionsentscheidungen gemäß Art. 3 SFDR
- Erklärungen zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Art. 4 SFDR
- Nachhaltigkeit und Vergütung gemäß Art. 5 SFDR
- Informationen gemäß Art. 10 Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor
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